ArbG Karlsruhe, vom 20.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 158/04
Unsubstantiierte Feststellungsklage zur Schadensersatzpflicht bei Verstoß gegen gesetzliche und nachvertragliche Wettbewerbsverbote eines Steuerfachangestellten - Feststellungsinteresse bei Klageabweisung - keine geringeren Anforderungen an Kündigungsgrund bei außerordentlicher Arbeitnehmerkündigung - Darlegungslast bei gesetzlichen Wettbewerbsverstoß - Grenzen allgemeiner nachvertraglicher Treuepflicht
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2006 - Aktenzeichen 13 Sa 69/05
DRsp Nr. 2007/9502
Unsubstantiierte Feststellungsklage zur Schadensersatzpflicht bei Verstoß gegen gesetzliche und nachvertragliche Wettbewerbsverbote eines Steuerfachangestellten - Feststellungsinteresse bei Klageabweisung - keine geringeren Anforderungen an Kündigungsgrund bei außerordentlicher Arbeitnehmerkündigung - Darlegungslast bei gesetzlichen Wettbewerbsverstoß - Grenzen allgemeiner nachvertraglicher Treuepflicht
1. Eine Schadensersatzpflicht kann grundsätzlich ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1ZPO und Gegenstand einer auf Feststellung dieses Rechtsverhältnisses gerichteten Klage sein; das besondere Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1ZPO ist jedoch nur für das stattgebende Urteil echte Prozessvoraussetzung, für die Klageabweisung ist ein Feststellungsinteresse jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn auch die in Betracht kommende Leistungsklage abzuweisen wäre.2. Der Meinung, wegen der grundsätzlich freien Kündbarkeit eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer seien die Anforderungen an den wichtigen Grund bei Arbeitnehmerkündigungen zu senken, ist nicht zu folgen; § 626BGB unterscheidet nicht danach, wer die Kündigung ausspricht, die grundsätzliche Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers beschränkt sich nach §§ 620 Abs. 2, 622BGB auf ordentliche Kündigungen.
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