LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.02.2006
4 Sa 404/05
Normen:
BGB 293 § 297 § 611 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 06.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1468/04

Unsubstantiierte Einwendungen des Arbeitgebers gegenüber Annahmeverzugslohnanspruch

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.02.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 404/05

DRsp Nr. 2006/28157

Unsubstantiierte Einwendungen des Arbeitgebers gegenüber Annahmeverzugslohnanspruch

1. Macht der Arbeitnehmer Annahmeverzugslohn geltend, ist es Sache der Arbeitgeberin, eine etwaige Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers durch tatsächlichen Vortrag zu untermauern; hierzu genügt nicht der Hinweis, der Arbeitnehmer habe einen Unfall erlitten und im Jahre 2003 einen Arbeitsversuch unternommen, wenn es um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Jahr 2004 geht.2. Hat die Beklagte den Arbeitnehmer nach Ablauf des streitigen Annahmeverzugszeitraums wieder beschäftigt, ohne dass der Arbeitnehmer infolge Erkrankung an Unfallfolgen ausgefallen ist, führt dies zu der Feststellung, dass der Arbeitnehmer in dem gesamten Zeitraum arbeitsfähig war.

Normenkette:

BGB 293 § 297 § 611 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Annahmeverzugslohn.

Seit 02.05.1984 ist der Kläger bei der Beklagten als Pflasterer beschäftigt gewesen. Sein Stundenlohn betrug zuletzt 14,32 EUR.

Der Kläger brach sich Im September 2002 das Handgelenk der rechten Hand, war mehrere Monate arbeitsunfähig und absolvierte im März 2003 einen dreitägigen erfolglosen Arbeitsversuch.