Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Annahmeverzugslohn.
Seit 02.05.1984 ist der Kläger bei der Beklagten als Pflasterer beschäftigt gewesen. Sein Stundenlohn betrug zuletzt 14,32 EUR.
Der Kläger brach sich Im September 2002 das Handgelenk der rechten Hand, war mehrere Monate arbeitsunfähig und absolvierte im März 2003 einen dreitägigen erfolglosen Arbeitsversuch.
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