LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.08.2007
8 Sa 146/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; ERA § 3 § 5 Ziff. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 26.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2264/05

Unsubstantiierte Eingruppierungsklage nach Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.08.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 146/07

DRsp Nr. 2008/1813

Unsubstantiierte Eingruppierungsklage nach Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz

1. Unterscheiden sich die Entgeltgruppe E 1 einerseits und die Entgeltgruppen E 2, E 3 andererseits in ihren Anforderungen unter anderem wesentlich dadurch, dass die der Entgeltgruppe E 1 unterfallenden Tätigkeiten bereits "nach einer zweckgerichteten Einarbeitung und Übung" verrichtet werden können, die Entgeltgruppen E 2 und E 3 dagegen Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie "in der Regel durch ein systematisches Anlernen" erworben werden, hat die Arbeitnehmerin aufgrund des insoweit eindeutigen Tarifwortlaut im Einzelnen vorzutragen, ob und welche Kenntnisse und Fertigkeiten sie für die Durchführung der ihr übertragenen Tätigkeiten benötigt, die nicht bereits durch eine bloße zweckgerichtete Einarbeitung und Übung erworben werden können.2. Die Niveaubeispiele dienen nach der ausdrücklichen Regelung des § 5 Ziff. 6 ERA nur als zusätzliche Informations-, Orientierungs-, und Entscheidungshilfe bei der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsaufgaben zu den Entgeltgruppen; maßgeblich für die Eingruppierung sind die Merkmale der jeweiligen Entgeltgruppe.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; ERA § 3 § 5 Ziff. 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.