Die Parteien streiten um tarifgerechte Eingruppierung. Die Beklagte ist ein Betrieb der metallverarbeitenden Industrie, bei welcher der Kläger seit 1982 in A-Stadt beschäftigt ist.
Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifunterworfenheit die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen Anwendung, darunter das Entgeltrahmenabkommen (ERA) und der Einführungstarifvertrag zum Entgeltrahmenabkommen vom 06.07.2004, die seit dem 01.10.2004 in Kraft getreten sind.
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