LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.11.2007
12 Sa 49/07
Normen:
TVG § 3 § 5 ; TV-Ärzte § 1 § 12 ; BAT § 22 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 24.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 37/07

Unsubstantiierte Eingruppierungsklage eines Urologen an Universitätsklinikum - unzureichende Darlegungen zum zeitlichen Umfang einzelner Aufgabengebiete

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2007 - Aktenzeichen 12 Sa 49/07

DRsp Nr. 2008/9570

Unsubstantiierte Eingruppierungsklage eines Urologen an Universitätsklinikum - unzureichende Darlegungen zum zeitlichen Umfang einzelner Aufgabengebiete

1. Ein Tarifvertrag findet nicht bereits deswegen auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung, weil es ihn gibt sondern nur dann, wenn entweder eine originäre Tarifbindung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemäß § 3 TVG oder eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung gemäß § 5 TVG oder eine einzelvertragliche (statische oder dynamische) Verweisung auf den Tarifvertrag vorliegt.2. In die Entgeltgruppe Ä 3/Stufe 3 des "Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken" vom 30.10.2006 (TV-Ärzte) wird nur derjenige Arzt eingruppiert, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik oder Abteilung vom Arbeitgeber übertragen ist und diese Tätigkeit "zeitlich mindestens zur Hälfte" der gesamten vertraglichen Arbeitszeit anfällt; in tatsächlicher Hinsicht sind die quantitativen Voraussetzungen des Einleitungssatzes von § 12 TV-Ärzte in nachvollziehbarer Weise darzulegen.