LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.02.2009
2 Sa 550/08
Normen:
TVÜ-VKA § 3; TVÜ-VKA § 4; TVÜ-VKA § 8 Abs. 1; BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 22.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 416/08

Unsubstantiierte Eingruppierungsklage eines staatliche geprüften Technikers im Bereich Gebäudetechnik; Darlegungslast zum Tarifmerkmale der selbständigen Tätigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.02.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 550/08

DRsp Nr. 2009/11364

Unsubstantiierte Eingruppierungsklage eines staatliche geprüften Technikers im Bereich Gebäudetechnik; Darlegungslast zum Tarifmerkmale der selbständigen Tätigkeit

1. Eine selbständige Tätigkeit liegt nur vor, wenn der Angestellte bei seiner Tätigkeit eine den in der Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechende eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung seiner Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis hat. 2. Das Merkmal "selbständige Tätigkeit" kann nicht mit dem Merkmal "selbständige Leistungen" gleichgesetzt werden; vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Aufgaben, die Angestellten im Verwaltungsdienst und Technikern obliegen, setzt das Tätigkeitsmerkmal der selbständigen Tätigkeit eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs voraus, was eine fachliche Anleitung und Überwachung durch Vorgesetzte nicht gänzlich ausschließt.