LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.10.2007
8 Sa 326/07
Normen:
BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 19.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2506/06

Unsubstantiierte Eingruppierungsklage bei fehlendem Sachvortrag zum zeitlichen Anteil einzelner Arbeitsvorgänge - Begriff der selbständigen Leistung im Tarifsinne

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 326/07

DRsp Nr. 2008/9728

Unsubstantiierte Eingruppierungsklage bei fehlendem Sachvortrag zum zeitlichen Anteil einzelner Arbeitsvorgänge - Begriff der selbständigen Leistung im Tarifsinne

1. Die Eingruppierungsklage ist unsubstantiiert, wenn sich aus dem Sachvortrag des Arbeitnehmers nichts für die in eingruppierungsrechtlicher Hinsicht maßgebliche Frage herleiten lässt, welchen zeitlichen Anteil einzelne Arbeitsvorgänge an der Gesamttätigkeit ausmachen; trägt der Arbeitnehmer (ohne irgendwelche Zeitangaben) lediglich vor, welche Arbeitsvorgänge nach seiner Ansicht innerhalb von vier Arbeitsbereichen jeweils anfallen, lässt sich daraus nicht ansatzweise ableiten, welchen zeitlichen Anteil bestimmte Arbeitsvorgänge an der Gesamttätigkeit ausmachen.2. Eine selbständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert; kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne ist (ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe) ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs-, oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses.

Normenkette: