LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.02.2009
11 Sa 474/08
Normen:
ERA § 3 Abs. 1; ERA § 3 Abs. 2; ERA § 5 Abs. 1; ERA § 5 Abs. 4; ERA § 5 Abs. 6; ZPO § 256;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 17.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 527/08

Unsubstantiierte Eingruppierungsklage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 474/08

DRsp Nr. 2009/10692

Unsubstantiierte Eingruppierungsklage

1. Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. 2. Allein aus der Betrachtung der Tätigkeit des Arbeitnehmers sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob es sich hierbei um einen "erweiterten" Aufgabenbereich gegenüber dem "Aufgabenbereich" (in Entgeltgruppe E 10) handelt; diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den unter diese Vergütungsgruppe fallenden nicht herausgehobenen Tätigkeiten und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus.