Die Parteien streiten im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Eilverfahrens um die Verringerung der Arbeitszeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache.
Von einer erneuten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.11.2005 (dort S. 3 f. = Bl. 49 f. d.A.) Bezug genommen.
Die Verfügungsklägerin hat beantragt,
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