LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.07.2006
6 Sa 295/06
Normen:
BGB § 123 Abs. 1 Alt. 2 § 142 Abs. 1 § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2578/05

Unsubstantiierte Darlegungen zur Widerrechtlichkeit der Drohung bei Anfechtung eines Aufhebungsvertrages

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.07.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 295/06

DRsp Nr. 2007/9823

Unsubstantiierte Darlegungen zur Widerrechtlichkeit der Drohung bei Anfechtung eines Aufhebungsvertrages

Wird der Arbeitnehmerin vorgeworfen, dass sie an drei Tagen (unter Beobachtung von Detektiven) beim Abkassieren von Waren Unregelmäßigkeiten begangen hat und darüber hinaus in ihrem Fahrzeug ein Behälter mit Würstchen entdeckt wurde, die unbezahlt dorthin verbracht worden sind, hat die Arbeitnehmerin die prozessuale Verpflichtung, die Situation des Gesprächs im Personalbüro so zu schildern, dass Tatsachen erkennbar sind, aus denen eine widerrechtliche Handlung der Arbeitgeberin entnommen werden kann, welche die Widerrechtlichkeit der Drohung mit Einschaltung der Polizei und einer außerordentlichen Kündigung begründen.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1 Alt. 2 § 142 Abs. 1 § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages vom 08.08.2005 und die eines Schuldanerkenntnisses vom gleichen Tag.