LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.01.2007
8 Ta 258/06
Normen:
KSchG § 5 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 25.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 390/06

Unsubstantiierte Darlegungen zur unverschuldenten Verspätung der Klageerhebung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.01.2007 - Aktenzeichen 8 Ta 258/06

DRsp Nr. 2007/9834

Unsubstantiierte Darlegungen zur unverschuldenten Verspätung der Klageerhebung

1. Die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage setzt voraus, dass die Arbeitnehmerin sie trotz Anwendung aller ihr nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt nicht fristgerecht erheben konnte; die Arbeitnehmerin darf mithin keinerlei Verschulden an der Versäumung der Drei-Wochen-Frist treffen, auch keine leichte Fahrlässigkeit.2. Eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage kommt nicht in Betracht, wenn zwar feststeht, dass sich die Arbeitnehmerin nach einem Krankenhausaufenthalt nur mit zwei Unterarm-Stützen bewegen konnte und nach ihrer Rückkehr einen Benachrichtigungszettel der Post in ihrem Briefkasten vorgefunden hat, jedoch nicht deutlich wird, ob sie nicht eine dritte Person unter Mitgabe ihres Personalausweises mit Abholung des Einschreibens hätte beauftragen können.

Normenkette:

KSchG § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage.