LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.11.2007 6 Sa 529/07
Normen:
BGB § 187 Abs. 2 § 611 Abs. 1 ; BAT § 15 Abs. 7, 8 § 22 § 27 Abs. 1 Satz 3 § 27 Abs. 5 § 27 B § 33 a Abs. 2 Satz 1 b ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 06.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 541/06
Unsubstantiierte Darlegungen zur Schichtarbeit - Vergütungsdifferenz aus nach Lebensaltersstufen bemessenen Grundvergütungssätzen aufgrund schlüssiger Vereinbarung
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.11.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 529/07
DRsp Nr. 2008/9706
Unsubstantiierte Darlegungen zur Schichtarbeit - Vergütungsdifferenz aus nach Lebensaltersstufen bemessenen Grundvergütungssätzen aufgrund schlüssiger Vereinbarung
1. Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht; wesentlich für Schichtarbeit ist, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und daher von mehreren Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit der Dienststelle, erbracht wird.2. Die bloße Gewährung einer Schichtzulage in der Vergangenheit ersetzt nicht die Notwendigkeit im einzelnen darzutun, dass die Arbeitnehmerin für den Anspruchszeitraum auch tatsächlich Schichtarbeit im Sinne des § 15 Abs. 7 und 8BAT geleistet hat.
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