LAG München - Urteil vom 20.06.2007
10 Sa 902/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; SGB III § 48 § 49 § 50 ; ZPO § 136 Abs. 4 § 256 Abs. 1, 2 § 261 Abs. 2 § 296 a § 297 ;
Vorinstanzen:
VG München, vom 29.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 13403/05

Unsubstantiierte Darlegungen zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses bei Teilnahme an Trainingsmaßnahmen - unzulässige Klageerweiterung nach Schluss der mündlichen Verhandlung - kein Feststellungsinteresse bei gleichzeitiger Erhebung einer Kündigungsschutzklage

LAG München, Urteil vom 20.06.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 902/06

DRsp Nr. 2008/1778

Unsubstantiierte Darlegungen zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses bei Teilnahme an Trainingsmaßnahmen - unzulässige Klageerweiterung nach Schluss der mündlichen Verhandlung - kein Feststellungsinteresse bei gleichzeitiger Erhebung einer Kündigungsschutzklage

»1. Wird in einem Schriftsatz, der nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei dem Arbeitsgericht eingeht, die Klage erweitert, ist dies vom Arbeitsgericht nicht zu berücksichtigen und im Urteil nicht zu behandeln.2. Einer Klage auf Feststellung des Bestehens eines "sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses" fehlt jedenfalls dann ein Feststellungsinteresse, wenn gleichzeitig eine Kündigungsschutzklage erhoben wird.3. Das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages ist noch nicht bewiesen, wenn zwar unstreitig Dienste geleistet und auch Zahlungen dafür erbracht wurden, die Parteien dabei aber unstreitig eine Trainingsmaßnahme bei der Agentur für Arbeit beantragt haben, die Rechtsgrundlage der erbrachten Zahlungen unterschiedlich dargestellt wird und der Kläger mehrfach widersprechende Darstellungen für die tatsächlich erbrachten Zahlungen angibt.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; SGB III § 48 § 49 § 50 ; ZPO § 136 Abs. 4 § 256 Abs. 1, 2 § 261 Abs. 2 § 296 a § 297 ;

Tatbestand: