LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.05.2007
7 Sa 98/07
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 ; KSchG § 23 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1217/06

Unsubstantiierte Darlegungen zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes - untaugliche Angriffe auf die Beweiswürdigung statt erforderlicher Darlegungen zur Beschäftigtenzahl - unsubstantiierte Schadensersatzklage zur Vereitelung anderweitiger Anstellung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 98/07

DRsp Nr. 2007/17943

Unsubstantiierte Darlegungen zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes - untaugliche Angriffe auf die Beweiswürdigung statt erforderlicher Darlegungen zur Beschäftigtenzahl - unsubstantiierte Schadensersatzklage zur Vereitelung anderweitiger Anstellung

1. Die Klägerin wird ihrer Beweislast für die regelmäßige Beschäftigung von mehr als fünf Arbeitnehmern zum Kündigungszeitpunkt nicht gerecht, wenn sie darlegt, dass ein erstinstanzlich vernommener Zeuge in einzelnen Punkten die Unwahrheit gesagt hat, wenn dieser Vortrag nicht zu dem Ergebnis führt, dass er letztlich bestätigt, bei den Beklagten als Arbeitnehmer tätig zu sein. 2. Trägt die Klägerin zur Schadensersatzpflicht der Beklagten nur vor, dass sich die Beklagten negativ über sie geäußert haben, so dass ein potentielle Arbeitgeber von einer Einstellung abgesehen hat, und die Beklagten sie ausschließlich negativ dargestellt haben, vermag dieser Sachvortrag eine pflichtwidrige Einwirkung auf mögliche Arbeitgeber nicht zu begründen; bei dem Adjektiv "negativ" handelt es sich um eine Wertung, welche die Klägerin nicht mit Tatsachenvortrag untermauert hat.3. Eine Schadenersatzpflicht kann in diesen Fällen nur entstehen, wenn konkret festgestellt werden kann, dass der in Anspruch genommene sich pflichtwidrig geäußert hat.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 ; KSchG § 23 Abs. Satz 2 ;