LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.07.2007
11 Sa 137/07
Normen:
BGB § 119 Abs. 1 § 123 Abs. 1 Alt. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1637/06

Unsubstantiierte Darlegungen zur Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen widerrechtlicher Drohung und Irrtums

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.07.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 137/07

DRsp Nr. 2007/17890

Unsubstantiierte Darlegungen zur Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen widerrechtlicher Drohung und Irrtums

1. Soweit die Arbeitgeberin nach streitigem Vortrag des Arbeitnehmers anlässlich der Vorlage des schriftlichen Aufhebungsvertrages sinngemäß mitgeteilt hat, dass auch ganz andere Seiten aufgezogen werden können, wenn der Aufhebungsvertrag nicht unterschrieben wird, ist bereits fraglich, ob damit schlüssig vorgetragen ist, dass die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer mit einer (außerordentlichen) Kündigung gedroht hat; durch die Verwendung des Begriffes "sinngemäß" nimmt der Arbeitnehmer bereits eine Bewertung eines (behaupteten) Sachverhalts vor, ohne dass der bewertete Sachverhalt konkret vorgetragen wurde.2. Selbst wenn dem Arbeitnehmer gegenüber diese Äußerung gemacht wurde, kann dem nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnommen werden, dass die Arbeitgeberin damit die arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat; es gibt auch andere Möglichkeiten, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses "andere Seiten aufzuziehen", etwa durch den Ausspruch einer Abmahnung, die Vornahme einer Versetzung oder sonstige durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckte Maßnahmen erfolgen.3. Eine Anfechtung wegen Zeitdrucks kommt grundsätzlich nicht in Betracht.