ArbG Mainz, vom 06.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1772/06
Unsubstantiierte Darlegungen zum Umfang des Urlaubsanspruchs - unzulässiger Ausforschungsbeweis - fehlender Vortrag zur Vertretungsmacht einer Auskunftsperson - Beweiserleichterung bei Verstoß gegen Nachweisgesetz nur aufgrund schlüssigen Sachvortrags
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.05.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 25/07
DRsp Nr. 2007/17951
Unsubstantiierte Darlegungen zum Umfang des Urlaubsanspruchs - unzulässiger Ausforschungsbeweis - fehlender Vortrag zur Vertretungsmacht einer Auskunftsperson - Beweiserleichterung bei Verstoß gegen Nachweisgesetz nur aufgrund schlüssigen Sachvortrags
1. Für den Umfang seines Jahresurlaubs ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig.2. Es stellt einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar, wenn das Gericht einem Zeugenbeweis nachgehen soll, der erkennbar dem Zweck dient, den fehlenden konkreten Tatsachenvortrag der Partei durch die Aussage des Zeugen zu ersetzen.3. Der Behauptung, dass der Vater des Beklagten Ansprechpartner für vertragliche Fragen gewesen ist, ist nicht zu entnehmen, dass diesem die rechtliche Befugnis zustand, für seinen Sohn als den Arbeitgeber des Klägers rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben; jeder Personalsachbearbeiter kann für die Klärung vertraglicher Fragen zuständig sein, ohne gleich für den Arbeitgeber in Vertretungsmacht zu handeln.
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