LAG München - Urteil vom 08.08.2007
11 Sa 836/06
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4 ; BGB § 296 § 297 § 615 Satz 1 ; ZPO § 138 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 09.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 2290/05

Unsubstantiierte Darlegungen zum Anspruch auf Urlaubsabgeltung und Verzugslohn

LAG München, Urteil vom 08.08.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 836/06

DRsp Nr. 2007/18095

Unsubstantiierte Darlegungen zum Anspruch auf Urlaubsabgeltung und Verzugslohn

1. Der Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG kann nur erfüllt werden, wenn der Arbeitnehmer bei Fortdauer seines Arbeitsverhältnisses jedenfalls für die Dauer seines Urlaubs seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung hätte erbringen können; dafür, dass er in der Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums wenigstens für die Dauer des abzugeltenden Urlaubsanspruchs in der Lage war, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast.2. Der Arbeitgeber kommt nach § 297 BGB nicht in Verzug, wenn der Arbeitnehmer zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 BGB zu der für die Handlung des Arbeitnehmers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken; unter Berücksichtigung einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast hat der Arbeitnehmer darzulegen, dass er in der maßgeblichen Zeit die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen in der Lage war, insbesondere warum aus dem Vortrag des Arbeitgebers nicht auf Leistungsunvermögen geschlossen werden kann.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 4 ; BGB § 296 § 297 § 615 Satz 1 ; ZPO § 138 Abs. 2 ;

Tatbestand: