LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.03.2007
7 Sa 992/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; GewO § 109 Abs. 1 ; ZPO § 307 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 06.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 445/06

Unsubstantiierte Darlegungen zum Anspruch auf qualifiziertes Zeugnis und Anerkenntnis

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.03.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 992/06

DRsp Nr. 2007/11780

Unsubstantiierte Darlegungen zum Anspruch auf qualifiziertes Zeugnis und Anerkenntnis

1. Dass dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber der Schlüssel für das Ladengeschäft ausgehändigt wurde, er im Kassenbereich auch für Endabrechnungen zuständig war und er den Arbeitgeber nach der Betriebsübernahme mit den Abläufen des Geschäftes vertraut gemacht hat, sind keine Tatsachen, denen eine besondere Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers zu entnehmen ist.2. Die Funktion des Marktleiterassistenten ist nicht identisch mit jener des stellvertretenden Marktleiters; aus der Bezeichnung ergibt sich bereits klar, dass ein Marktleiterassistent die Position eines Gehilfen innehat, während ein Stellvertreter die Tätigkeit mit der entsprechenden Verantwortung teilweise oder vollumfänglich von dem zu Vertretenden übernimmt.3. Ein Anerkenntnis muss als prozessuale Erklärung im Sinne von § 307 Satz 1 ZPO klar und eindeutig sein, insbesondere wenn es von einem juristischen Leihen abgegeben wird.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; GewO § 109 Abs. 1 ; ZPO § 307 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berichtigung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.