LAG München - Urteil vom 15.02.2007
4 Sa 1163/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; ArbZG § 2 Abs. 1, 3 ; VO (EWG) Nr. 3820/85 Art. 6 ; ZPO § 286 § 287 Abs. 2 § 371 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 14.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 17842/05

Unsubstantiierte Darlegungen eines Berufskraftfahrers zur Überstundenvergütung - eingeschränkter Beweiswert der Tachoscheiben zum Nachweis der Arbeitszeit

LAG München, Urteil vom 15.02.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 1163/06

DRsp Nr. 2007/14431

Unsubstantiierte Darlegungen eines Berufskraftfahrers zur Überstundenvergütung - eingeschränkter Beweiswert der Tachoscheiben zum Nachweis der Arbeitszeit

1. Verlangt ein Berufskraftfahrer Mehrarbeitsvergütung, muss er tageweise aufgeschlüsselt im Einzelnen substantiiert darlegen und bei Bestreiten unter geeigneten (Voll- oder Streng-) Beweis stellen, dass und in welchem zeitlichen Umfang er über die jeweils geschuldete oder betriebsübliche tägliche Arbeitszeit hinaus tatsächlich Arbeit im vergütungsrechtlichen Sinn geleistet hat, dass und in welchem zeitlichen Umfang etwa Standzeiten, Warte- oder Ladezeiten bei einer Anlieferung oder zwischen zwei Lieferstellen etc. Arbeitszeit (zumindest in Form der Arbeitsbereitschaft) im vergütungsrechtlichen Sinn darstellen, weil er sich im konkreten Fall nicht vom Fahrzeug entfernen konnte oder ständige Bereitschaft zum Ent- oder Beladen oder Weiterrücken in einer Warteschlange bestanden hat (oder ähnliches).