LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.06.2009
3 Sa 414/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 4; BetrVG § 38 Abs. 3; BetrVG § 78 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, 2 Ca 522 e/08 vom 02.10.2008,

Unsubstantiierte Darlegungen des freigestellten Betriebsratsmitgliedes zur Anrechnungsfreiheit einer übertariflichen Zulage und nicht mehr anfallenden Zuschlagszahlungen

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.06.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 414/08

DRsp Nr. 2009/20559

Unsubstantiierte Darlegungen des freigestellten Betriebsratsmitgliedes zur Anrechnungsfreiheit einer übertariflichen Zulage und nicht mehr anfallenden Zuschlagszahlungen

1. Die Arbeitgeberin ist berechtigt, übertarifliche Zulagen im Falle einer Tariflohnerhöhung auf den Tariflohn anzurechnen, es sei denn, dass die Parteien etwas anderes vereinbart haben. 2. Der Arbeitnehmer ist darlegungs- und beweispflichtig für die Umstände, aus denen sich die Anrechnungsfreiheit und damit die Aufstockung des Tariflohnes ergibt; im Regelfall findet eine Anrechnung übertariflicher Zulagen auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt statt, ansonsten ist durch Auslegung der Umstände zu ermitteln, ob Anrechenbarkeit besteht oder Aufstockung des neuen Tariflohnes um die übertarifliche Zulage vereinbart ist und zu erfolgen hat. 3. Das freigestellte Betriebsratsmitglied trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen Anspruch auf im Rahmen der Betriebsratstätigkeit nicht mehr anfallende Schicht-, Sonntags- und Mehrarbeitszuschläge; das gilt jedenfalls insoweit, als es wenigstens Mindereinnahmen wegen Betriebsratstätigkeit darlegen muss.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 02.10.2008 - 2 Ca 522 e/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. ;