LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.02.2007
8 TaBV 43/06
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 30.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 17/05

Unsubstantiierte Darlegungen des Betriebsrats zur Mitbestimmung bei Anrechnung von Tariflohnerhöhung auf freiwillige übertarifliche Zulagen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2007 - Aktenzeichen 8 TaBV 43/06

DRsp Nr. 2007/18021

Unsubstantiierte Darlegungen des Betriebsrats zur Mitbestimmung bei Anrechnung von Tariflohnerhöhung auf freiwillige übertarifliche Zulagen

1. Auch im Beschwerdeverfahren gilt bei Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes, dass der Beteiligte, der einen Anspruch oder ein Recht behauptet, das Risiko trägt, dass das Gericht wegen seines unzulänglichen Vortrages und mangels anderweitiger Aufklärungsmöglichkeiten nicht den für eine positive Entscheidung erforderlichen Sachverhalt feststellen kann; insoweit trifft ihn eine (sogenannte) Feststellungslast.2. Bei der Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen hat der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen, wenn eine generelle Maßnahme vorliegt und wenn sich durch die Anrechnung die bisher bestehenden Verteilungsrelationen ändern, sodass für die Neuregelung innerhalb des vom Arbeitgeber mitbestimmungsfrei vorgegebenen Dotierungsrahmens ein Gestaltungsspielraum besteht; eine Mitbestimmung ist ausgeschlossen, wenn das Zulagenvolumen völlig aufgezehrt oder die Tariferhöhung im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen vollständig und gleichmäßig auf die übertarifliche Zulage angerechnet wird.