LAG München - Urteil vom 27.02.2007
11 Sa 1006/06
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3, 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 01.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3392/05

Unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zur Erfüllbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruches bei eigener Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Krankheitsgründen

LAG München, Urteil vom 27.02.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 1006/06

DRsp Nr. 2007/14428

Unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zur Erfüllbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruches bei eigener Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Krankheitsgründen

»1. Ein Arbeitgeber hat den Urlaubsabgeltungsanspruch nur zu erfüllen, wenn der Arbeitnehmer bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses jedenfalls für die Dauer seines Urlaubsanspruchs seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung hätte erbringen können (BAG, Urteil vom 20.04.1989, Az.: 8 AZR 621/87).2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllbarkeit des Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruchs trägt der Arbeitnehmer (BAG, Urteil vom 20.01.1998, Az.: 9 AZR 812/96).3. Mit der Vorlage einer Bescheinigung der AOK, in der diese dem Arbeitnehmer für einen Zeitraum von drei Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nicht jedoch für die sich an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anschießende Zeit der Arbeitslosigkeit bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums eine Arbeitsunfähigkeit bestätigt, hat der Arbeitnehmer nicht schlüssig dargelegt, dass der Urlaubsanspruch in diesem Zeitraum erfüllbar gewesen wäre.«

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3, 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über einen Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten in Höhe von 927,94 EUR brutto.