ArbG Elmshorn, vom 15.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 112 e/07
Unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitgebers zum Scheincharakter des Arbeitsverhältnisses über Autohandel im Ausland
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.11.2007 - Aktenzeichen 5 Sa 301/07
DRsp Nr. 2008/4386
Unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitgebers zum Scheincharakter des Arbeitsverhältnisses über Autohandel im Ausland
1. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt derjenige, der sich auf die Nichtigkeit eines schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages nach § 117 Abs. 1BGB beruft, die Darlegungs- und Beweislast für den Scheincharakter des Rechtsgeschäfts.2. Bei Vorliegen eines schriftlichen Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber substantiiert darzulegen, dass der Dienstverpflichtete die vereinbarten Autogeschäfte nicht als Arbeitnehmer sondern im eigenen Namen oder als Geschäftspartner des Arbeitgebers ausgeführt hat.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist dem Beschwerdewert nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 lit. b; 66 Abs. 1ArbGG; § 519ZPO.
Die Berufung ist auch in der Sache selbst zum überwiegenden Teil begründet.
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