LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.09.2007
11 Sa 244/07
Normen:
BEEG § 15 Abs. 6, Abs. 7 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 ; BGB § 145 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 07.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1033/06

Unsubstantiierte Darlegung dringender betrieblicher Gründe gegenüber Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit - Maßstab der Verhältnismäßigkeit und Unvermeidbarkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.09.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 244/07

DRsp Nr. 2008/4348

Unsubstantiierte Darlegung dringender betrieblicher Gründe gegenüber Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit - Maßstab der Verhältnismäßigkeit und Unvermeidbarkeit

1. Durch § 15 Abs. 7 Nr. 4 BEEG wird der Arbeitgeberin gegenüber dem Verlangen auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit ein Ablehnungsrecht eingeräumt; dabei handelt es sich um eine negative Anspruchsvoraussetzung, deren tatsächlichen Voraussetzungen von der Arbeitgeberin darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen sind. 2. Die Arbeitgeberin kann sich somit nicht mit einem Bestreiten des arbeitnehmerseitigen Vorbringens begnügen sondern muss die entgegenstehenden Gründe substantiiert vortragen, dazu Beweis anbieten und diesen erbringen; kann das Gericht nicht feststellen, dass dringende betriebliche Gründe dem Verringerungsantrag entgegenstehen, ist die Arbeitgeberin antragsgemäß zu verurteilen.