LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.12.2007
9 Sa 304/07
Normen:
BGB § 133 § 157 § 305 Abs. 1 § 305c Abs. 2 ; TzBfG § 14 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1822/05

Unsubstantiierte Darlegung des Eintritts einer auflösenden Bedingung bei Entzug der Einsatzgenehmigung durch US-Streitkräfte - unsubstantiierte Darlegung einer betriebsbedingten Druckkündigung im Bewachungsgewerbe

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.12.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 304/07

DRsp Nr. 2008/4322

Unsubstantiierte Darlegung des Eintritts einer auflösenden Bedingung bei Entzug der Einsatzgenehmigung durch US-Streitkräfte - unsubstantiierte Darlegung einer betriebsbedingten Druckkündigung im Bewachungsgewerbe

1. Der durch den Entzug einer Einsatzgenehmigung eintretende Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit ist ein ausreichender sachlicher Grund, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung vorzusehen; ist die auflösende Bedingung an weitere einschränkende Merkmale geknüpft, sind diese für die Beurteilung der Frage, ob die Bedingung eingetreten ist oder nicht, maßgeblich. 2. Ist aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung nicht nur der Entzug der Einsatzgenehmigung an sich auflösende Bedingung sondern definiert der Arbeitsvertrag als Bedingung den Widerruf der Einsatzgenehmigung "wegen Nichteinhaltung der PWS" (Performance Work Statements - Anforderungen und Standards der jeweiligen Kundenspezifikationen), müssen aufgrund dieser vertraglichen Formulierung tatsächlich auch Gründe vorliegen, die eine Nichteinhaltung der PWS darstellen; der Widerruf der Einsatzgenehmigung durch den Auftraggeber unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen derartiger Gründe durch eine (vermeintliche) Nichteinhaltung der PWS reicht insoweit nicht aus.