LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.01.2010
3 Sa 559/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2332/08

Unsubstantiierte betriebsbedingte Kündigung einer Prüferin für Wasserzähler bei Selbstbindung der Arbeitgeberin durch Interessenausgleich

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 559/09

DRsp Nr. 2010/6791

Unsubstantiierte betriebsbedingte Kündigung einer Prüferin für Wasserzähler bei Selbstbindung der Arbeitgeberin durch Interessenausgleich

1. Auch im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist der Obliegenheit der darlegungs- und beweispflichtigen Partei zur Substantiierung nur dann genügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung der Partei beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind. 2. Leitet die Arbeitgeberin aus den von ihr dargelegten Maßnahmen die Notwendigkeit von Versetzungen und Kündigungen ab (bei einer Planzahl/Zielplanung von 60 Arbeitnehmern) und liegt nach der unternehmerischen Konzeption gerade für den Standort in C-Stadt im Bereich Fertigung die Zukunft in hochwertigen umweltfreundlichen Ringkolbenkunststoffzählern, hat die Arbeitgeberin zur Darlegung betriebsbedingter Gründe für die Kündigung einer Prüferin im Einzelnen darzulegen, wie sich diese weiter vorgesehene Fertigung von Ringkolbenkunststoffzählern konkret auf die Arbeitsmenge und auf den damit verbundenen (prognostizierten) Personalbedarf insbesondere im Bereich der Prüfanlagen und Prüfstände auswirkt.