Die Parteien streiten darüber, ob die Kündigung, welche die Beklagte dem Kläger, welcher auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16.10.1996 (Bl. 3-7 d. A.) als Maschinenschlosser beschäftigt ist, mit Schreiben vom 30.11.2004 erklärte, das Arbeitsverhältnis zum 28.02.2005 beendet hat und ob dem Kläger eine jährliche Sondervergütung zusteht.
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