LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.01.2010
7 Sa 516/09
Normen:
BGB § 263; BGB § 387; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 08.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 557/09

Unsubstantiierte Aufrechnung gegen Arbeitsentgeltanspruch; unwiderrufliche Leistungsbestimmung durch die Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.01.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 516/09

DRsp Nr. 2010/6790

Unsubstantiierte Aufrechnung gegen Arbeitsentgeltanspruch; unwiderrufliche Leistungsbestimmung durch die Arbeitgeberin

1. Gibt die die Arbeitgeberin auf dem Überweisungsträger als Zahlungsgrund "Provision 2009" an, macht sie durch diese Angabe von ihrem Leistungswahlrecht (vgl. §§ 262 ff. BGB) Gebrauch und kann diese Wahl später nicht mehr widerrufen oder ändern; die Arbeitgeberin kann daher im nachhinein nicht geltend machen, dass die geleistete Abschlagszahlung letztlich eine Bruttozahlung für den Monat Februar 2009 gewesen und entsprechend abzurechnen ist. 2. Hat eine Provisionsabschlagszahlung ("Provision 2009") mit dem Arbeitsentgeltanspruch für den Monat Februar 2009 nichts zu tun, kann hieraus eine Aufrechnungsposition nicht abgeleitet werden kann.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 08.07.2009, Az.: 2 Ca 557/09 wird unter gleichzeitiger Abweisung der Widerklage kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 263; BGB § 387; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von restlichem Arbeitsentgelt sowie um die Leistung von Schadenersatz.