Die Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge sind unbegründet.
Gemäß § 78a Abs. 1 ArbGG ist auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt.
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