LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 30.01.2007
1 Ta 62/07
Normen:
ArbGG § 78a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 132 d/06

Unsubstantiierte Anhörungsrüge

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.01.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 62/07

DRsp Nr. 2007/9870

Unsubstantiierte Anhörungsrüge

1. Wer mit der Anhörungsrüge geltend gemacht, das Gericht habe einen rechtlichen Hinweis unterlassen, hat darzulegen, inwiefern darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt. 2. Der Sachverhalt, der unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zu beurteilen gewesen wäre, muss das Begehren der Partei rechtfertigen; das ist nur bei einem schlüssigen und erheblichen Vortrag der Fall.

Normenkette:

ArbGG § 78a Abs. 1 ;

Gründe:

Die Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge sind unbegründet.

Gemäß § 78a Abs. 1 ArbGG ist auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt.