A. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.
Im Betrieb der antragstellenden Arbeitgeberin, in dem in der Produktion dreischichtig gearbeitet wird, ist ein Betriebsrat gebildet.
Aufgrund eines Streits zwischen den Beteiligten u.a. über die Einführung der gleitenden Arbeitszeit im Angestelltenbereich wurde eine Einigungsstelle gebildet, die aufgrund der Sitzung vom 23.01.2006 durch Spruch die "Betriebsvereinbarung Gleitzeit für Angestellte" beschloss (Bl. 16 ff. d.A.). Der Spruch wurde der Arbeitgeberin am 25.01.2006 zugestellt.
Mit dem am 08.02.2006 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren wurde der Spruch der Einigungsstelle vom 23.01.2006 durch die Arbeitgeberin angefochten.
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