LAG Hamm - Beschluss vom 26.01.2007
10 TaBV 95/06
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 5 Satz 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 29.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 7/06

Unsubstantiierte Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs zur Gleitzeitregelung im Angestelltenbereich

LAG Hamm, Beschluss vom 26.01.2007 - Aktenzeichen 10 TaBV 95/06

DRsp Nr. 2007/8842

Unsubstantiierte Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs zur Gleitzeitregelung im Angestelltenbereich

Die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags und der gegenteiligen Auffassung ist nicht geeignet, den Spruch der Einigungsstelle wegen Rechtsfehler anzufechten oder darzulegen, dass die Einigungsstelle die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG überschritten hat.

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 5 Satz 4 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.

Im Betrieb der antragstellenden Arbeitgeberin, in dem in der Produktion dreischichtig gearbeitet wird, ist ein Betriebsrat gebildet.

Aufgrund eines Streits zwischen den Beteiligten u.a. über die Einführung der gleitenden Arbeitszeit im Angestelltenbereich wurde eine Einigungsstelle gebildet, die aufgrund der Sitzung vom 23.01.2006 durch Spruch die "Betriebsvereinbarung Gleitzeit für Angestellte" beschloss (Bl. 16 ff. d.A.). Der Spruch wurde der Arbeitgeberin am 25.01.2006 zugestellt.

Mit dem am 08.02.2006 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren wurde der Spruch der Einigungsstelle vom 23.01.2006 durch die Arbeitgeberin angefochten.