Nach herrschender Auffassung ist im Verfahren zur Berichtigung des Protokolls nach § 164 ZPO die Beschwerde nur statthaft, wenn der Antrag als unzulässig zurückgewiesen worden ist oder wenn ein Unbefugter das Protokoll berichtigt hat (vgl. LAG Hamm 24.09.1987 - 8 Ta BV 69/89 - MDR 1988, 172; BGH 14.07.2004 -
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