LAG Köln - Beschluss vom 09.05.2007
4 Ta 112/07
Normen:
ZPO § 164 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 05.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2916/05

Unstatthafte Beschwerde gegen versagte Protokollberichtigung

LAG Köln, Beschluss vom 09.05.2007 - Aktenzeichen 4 Ta 112/07

DRsp Nr. 2007/11697

Unstatthafte Beschwerde gegen versagte Protokollberichtigung

1. Im Verfahren zur Berichtigung des Protokolls nach § 164 ZPO ist die Beschwerde nur statthaft, wenn der Antrag als unzulässig zurückgewiesen worden ist oder wenn ein Unbefugter das Protokoll berichtigt hat.2. Eine Anfechtung der versagten Protokollberichtigung ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit oder einer Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundrechte; seit dem Inkrafttreten des ZPO -Reformgesetzes können diese Kriterien die Zulassung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs nicht mehr rechtfertigen.

Normenkette:

ZPO § 164 ;

Gründe:

Nach herrschender Auffassung ist im Verfahren zur Berichtigung des Protokolls nach § 164 ZPO die Beschwerde nur statthaft, wenn der Antrag als unzulässig zurückgewiesen worden ist oder wenn ein Unbefugter das Protokoll berichtigt hat (vgl. LAG Hamm 24.09.1987 - 8 Ta BV 69/89 - MDR 1988, 172; BGH 14.07.2004 - XII ZB 268/03 - MDR 2005, 46; BFH 16.12.2005 - 9 B 106/05 -; OVG Sachsen-Anhalt 01.03.2006 - 5 O 8/05 -; OLG Frankfurt 14.06.2006 - 19 W 39/06 -).