Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.05.2009 - Az:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 49.000,00 EUR festgesetzt.
Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 45.000,00 EUR Zug-um-Zug gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Hilfsweise begehrt er die Zahlung eines Betrages in Höhe von 45.000,00 EUR als Schadensersatz.
Der Kläger bringt vor, dass sich die Problematik eines (zu stellenden) Schadensersatzanspruches nicht gestellt hätte, wenn sich die Beklagte an ihr Versprechen zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 45.000,00 EUR gehalten hätte.
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