LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.03.2011
8 Sa 907/10
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2368/09

Unschlüssige Schadensersatzklage der Arbeitgeberin bei unsubstantiierten Darlegungen zum Schaden durch erhöhte Versicherungsprämien nach Schadensregulierung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.03.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 907/10

DRsp Nr. 2011/16104

Unschlüssige Schadensersatzklage der Arbeitgeberin bei unsubstantiierten Darlegungen zum Schaden durch erhöhte Versicherungsprämien nach Schadensregulierung

1. Zur Darlegung eines Schadens, der aufgrund erhöhter Prämienzahlung des Sachversicherers nach Ausgleich einer vom Arbeitnehmer schuldhaft verursachten Sachbeschädigung entstanden ist, reicht die Vorlage eines Schreibens der Versicherung mit der schlichten Angabe, dass sich aufgrund eines Schadens eine Prämienerhöhung um einen bestimmten Betrag ergibt, nicht aus; die Arbeitgeberin hat vielmehr zur Begründung ihres Schadens unter Angabe der Ausgangsprämie und eines etwa weggefallenen Schadensfreiheitsrabattes vorzutragen, auf welche Art und Weise aufgrund eines bestimmten Schadens eine Prämienerhöhung zu berechnen ist. 2. Auskünfte zur Prämienerhöhung infolge Schadensersatzleistungen kann die Versicherungsnehmerin von ihrer Versicherung erhalten und vortragen; einen nachvollziehbaren Vortrag zu einer pauschal behaupteten Schadenshöhe kann sich die Partei nicht dadurch ersparen, dass sie sich auf Zeugen oder Sachverständige beruft.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 20.04.2010 - 8 Ca 2368/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1;

Tatbestand: