Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 24.08.2010 AZ:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufung noch um Provisionsansprüche des Klägers.
Der Kläger war bei der Beklagten von Juli 2004 bis Ende Oktober 2007 mit dem Verkauf von Hardware und Software sowie der Vermittlung von Dienstleistungen beschäftigt. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag haben die Parteien nicht geschlossen.
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