LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.02.2011
11 Sa 531/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 24.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 390/09

Unschlüssige Provisionsklage bei fehlendem Beweisangebot zu branchenüblicher Vergütung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 531/10

DRsp Nr. 2011/7630

Unschlüssige Provisionsklage bei fehlendem Beweisangebot zu branchenüblicher Vergütung

Stützt der Arbeitnehmer seine Forderung nach weiterer Provisionszahlung auf den Sachvortrag, dass zwischen den Parteien eine Provisionsvereinbarung offen geblieben ist und daher gemäß § 612 BGB die übliche Vergütung verlangt werden kann, ist er als Anspruchssteller für die zwischen den Parteien streitige Höhe einer branchenüblichen Provision darlegungs- und beweispflichtig.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 24.08.2010 AZ: 4 Ca 390/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufung noch um Provisionsansprüche des Klägers.

Der Kläger war bei der Beklagten von Juli 2004 bis Ende Oktober 2007 mit dem Verkauf von Hardware und Software sowie der Vermittlung von Dienstleistungen beschäftigt. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag haben die Parteien nicht geschlossen.