LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.10.2013
10 Sa 277/13
Normen:
EStG § 38a Abs. 1 S. 3; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4668/12

Unschlüssige Nettolohnklage eines TaxifahrersUnsubstantiierte Beweisantritte zum Zeugen- und Urkundenbeweis

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 277/13

DRsp Nr. 2014/1428

Unschlüssige Nettolohnklage eines TaxifahrersUnsubstantiierte Beweisantritte zum Zeugen- und Urkundenbeweis

1. Die Klage auf Nettolohnnachzahlung ist unschlüssig, wenn der Arbeitnehmer seine Nachforderung mit der Lohnsteuerklasse I berechnet hat und die vom Klägervertreter mit der Klageschrift vorgelegten Abrechnungen der Brutto-Netto-Bezüge die Steuerklasse V ausweisen. 2. Die begehrte Nettolohnnachzahlung ist unschlüssig, wenn der Arbeitnehmer lohnsteuerrechtlich nicht laufenden Arbeitslohn sondern einen "sonstigen Bezug" im Sinne des § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG geltend macht; ein sonstiger Bezug wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt, so dass für die einzubehaltende Lohnsteuer die für den Tag des Zuflusses geltenden Besteuerungsmerkmale auf der Lohnsteuerkarte zugrunde zu legen sind. 3. Behauptet Arbeitnehmer, dass sich sein Bruttolohn aufgrund einer gemeinsamen Vereinbarung aus dem von ihm monatlich erzielten durchschnittlichen Umsatz errechnet, ohne jedoch nach Ort, Zeit und Gesprächsinhalten dem Beweis zugängliche Tatsachen darzulegen, zu denen die benannten Zeugen befragt werden können, ist der Sachvortrag unerheblich; es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Tatsachen zu erforschen, sondern die von der Partei behaupteten Tatsachen durch eine Beweisaufnahme zu überprüfen.