Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.03.2009 in Sachen
Die Revision wird nicht zugelassen
Der Kläger macht rückwirkend für den Zeitraum Februar bis Juni 2006 zusätzliche Vergütungsansprüche in Höhe von insgesamt 6.794,49 - brutto zzgl. Zinsen geltend.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 19.03.2009 Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 08.04.2009 zugestellt. Er hat hiergegen am 30.04.2009 Berufung eingelegt und diese am 05.06.2009 begründen lassen.
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