LAG München - Urteil vom 14.01.2009
10 Sa 453/08
Normen:
GG Art. 103; MTV Nr. 10 (Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern) § 7 Abs. 4; MTV Nr. 10 (Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern) § 8 Abs. 2; ZPO § 139 Abs. 2; ZPO § 373;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Ca 12097/07

Unschlüssige Klage auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsentgelt; Klageabweisung ohne gerichtlichen Hinweis bei Rüge der Unschlüssigkeit durch die Beklagte; unzulässiger Antrag auf Vernehmung eines Gewerkschaftssekretärs als Zeugen zu Auffassungen der tarifschließenden Gewerkschaft; Berechnung des kalendertäglichen Anspruchs auf Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung

LAG München, Urteil vom 14.01.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 453/08

DRsp Nr. 2009/13438

Unschlüssige Klage auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsentgelt; Klageabweisung ohne gerichtlichen Hinweis bei Rüge der Unschlüssigkeit durch die Beklagte; unzulässiger Antrag auf Vernehmung eines Gewerkschaftssekretärs als Zeugen zu Auffassungen der tarifschließenden Gewerkschaft; Berechnung des kalendertäglichen Anspruchs auf Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung

1. Weist das Arbeitsgericht eine Klage mangels Schlüssigkeit ab, stellt dies auch ohne vorherigen Hinweis des Arbeitsgerichts keine Überraschungsentscheidung dar, wenn die Beklagte im Verfahren diesen Mangel ausdrücklich gerügt hat. 2. Ein Beweisantrag, einen Gewerkschaftssekretär zur Auffassung einer tarifschließenden Gewerkschaft zu einer tariflichen Regelung zu vernehmen, ist unzulässig und unbeachtlich. 3. Freischichttage wirken sich auf den Teiler eines Jahresarbeitsverdienstes zur Berechnung eines kalendertäglichen Anspruchs auf Urlaubsentgelt und/oder Entgeltfortzahlung nach dem Manteltarifvertrag Nr. 10 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Bayern nicht mindernd aus.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 11.12.2007 (Az.: 32 Ca 12097/07) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 103; MTV Nr. 10 (Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern) § 7 Abs. 4;