LAG Köln - Urteil vom 02.05.2007
7 Sa 3/07
Normen:
BGB § 123 Abs. 1 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 30.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 541/06

Unschlüssige Darlegungen zur Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen arglistiger Täuschung

LAG Köln, Urteil vom 02.05.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 3/07

DRsp Nr. 2008/1769

Unschlüssige Darlegungen zur Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen arglistiger Täuschung

Eine arglistige Täuschung seitens der Arbeitgeberin ist nicht schlüssig dargelegt, wenn aus dem vorprozessualen Schriftverkehr berechtigterweise geschlussfolgert werden kann, dass der Arbeitnehmer sich zu dem Zeitpunkt, in dem er das Aufhebungsvertragsangebot der Arbeitgeberin unterzeichnet hat, vollkommen im Klaren war, dass eine rechtsverbindliche Einigung darüber, ob überhaupt und (wenn ja) in welcher genauen Ausgestaltung eine weitere Zusammenarbeit als freier Handelsvertreter stattfinden sollte, noch nicht getroffen war.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages vom 26.01.2006.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 30.08.2006 Bezug genommen.

Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde dem Kläger am 22.12.2006 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 02.01.2007 Berufung einlegen und diese am 17.01.2007 begründen lassen.