Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages vom 26.01.2006.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 30.08.2006 Bezug genommen.
Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde dem Kläger am 22.12.2006 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 02.01.2007 Berufung einlegen und diese am 17.01.2007 begründen lassen.
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