BAG - Beschluss vom 11.10.2010
9 AZN 418/10
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2; ArbGG § 72a Abs. 1; ArbGG § 72a Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2011, 38
DB 2011, 64
NJW 2011, 1021
NZA 2011, 117
Vorinstanzen:
LAG München, vom 09.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 88/99
ArbG München, vom 20.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5756/97

Unschädlichkeit der fehlenden Begründung der Nichtzulassungsentscheidung des Berufungsgerichts; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Verzinsung des Urlaubsabgeltungsanspruchs

BAG, Beschluss vom 11.10.2010 - Aktenzeichen 9 AZN 418/10

DRsp Nr. 2010/19321

Unschädlichkeit der fehlenden Begründung der Nichtzulassungsentscheidung des Berufungsgerichts; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Verzinsung des Urlaubsabgeltungsanspruchs

1. a) Die Revision ist nicht deswegen zuzulassen, weil das Landesarbeitsgericht seine Nichtzulassungsentscheidung nicht im Einzelnen begründet hat, da weder eine gesetzliche Begründungspflicht besteht, noch die Begründung selbst für die Zulassungsentscheidung maßgeblich ist. b) Letztere beruht ausschließlich darauf, ob objektiv Zulassungsgründe iSv. § 72 Abs. 2 ArbGG gegeben sind und vom Beschwerdeführer nach Maßgabe des § 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG dargelegt werden. 2. Ein Gericht verstößt nur dann gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessteilnehmer nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. 3. Die Verzinsung des Urlaubsabgeltungsanspruchs aus Verzug beginnt frühestens mit dessen Fälligkeit und damit mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein Verzug mit den Zinsfolgen kann deshalb für einen Urlaubsabgeltungsanspruch erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintreten.