ArbG Karlsruhe, vom 02.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 350/03
Unschädliche Minderung des Beschwerdewertes nach Einlegung der Berufung - Tarifvorrang gegenüber vortariflich günstigerer Betriebsvereinbarung - Abgrenzung von Betriebsvereinbarung und Regelungsabrede - keine individualvertragliche Geltung gesperrter Betriebsvereinbarung durch arbeitsvertragliche Verweisung
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2006 - Aktenzeichen 13 Sa 68/05
DRsp Nr. 2006/27756
Unschädliche Minderung des Beschwerdewertes nach Einlegung der Berufung - Tarifvorrang gegenüber vortariflich günstigerer Betriebsvereinbarung - Abgrenzung von Betriebsvereinbarung und Regelungsabrede - keine individualvertragliche Geltung gesperrter Betriebsvereinbarung durch arbeitsvertragliche Verweisung
1. Minderungen des Beschwerdewerts nach Einlegung des Rechtsmittels sind gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO regelmäßig unschädlich; etwas anderes gilt nur, wenn der Rechtsmittelkläger seine zunächst vorhandene Beschwer im Lauf des Rechtsmittelverfahrens durch eine aus freien Stücken erfolgte Handlung willkürlich beseitigt, auf diese Weise die Verringerung des Beschwerdegegenstands auf einen Wert unterhalb der Berufungssumme selbst herbeiführt und seine Rechtsmittelanträge entsprechend ermäßigt, wobei von einer freiwilligen Beschränkung des Beschwerdegegenstands nur dann auszugehen ist, wenn nicht auch ein Verhalten des Rechtsmittelgegners die Ermäßigung der Rechtsmittelanträge veranlasst hat.
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