LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.01.2012
17 Sa 1082/11
Normen:
BGB § 134; TzBfG § 4 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 24.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 6888/10

Unmittelbare/mittelbare Diskriminierung wegen befristeter Beschäftigung; Stichtag; Fehlende Rückwirkung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.01.2012 - Aktenzeichen 17 Sa 1082/11

DRsp Nr. 2012/13840

Unmittelbare/mittelbare Diskriminierung wegen befristeter Beschäftigung; Stichtag; Fehlende Rückwirkung

Die Regelung des persönlichen Geltungsbereichs in § 1 I MTV Nr. 1a Kabine (Condor) verstößt nicht gegen § 4 II TzBfG.

([Unmittelbare/mittelbare] Diskriminierung wegen befristeter Beschäftigung; Stichtag; Fehlende Rückwirkung) »Die Regelung des persönlichen Geltungsbereichs in § 1 I MTV Nr. 1a Kabine (Condor) verstößt nicht gegen § 4 Abs. 2 TzBfG

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2011, 13 Ca 6888/10, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 134; TzBfG § 4 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, welche Tarifverträge auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden.

Die tarifgebundene Klägerin wurde von der Beklagten aufgrund befristeten Arbeitsvertrages vom 14. März 2003 (Bl. 11 f d.A.) als Flugbegleiterin eingestellt. Dieser Arbeitsvertrag lautet auszugsweise:

1. ... Das Arbeitsverhältnis beginnt am 21.03.2003 und endet am 20.03.2005, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

...