Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2011, 13 Ca 8395/10, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, welche Tarifverträge auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden.
Der tarifgebundene Kläger wurde von der Beklagten aufgrund befristeten Arbeitsvertrages vom 30. April 2003 (Bl. 11 f d.A.) als Flugbegleiter eingestellt. Dieser Arbeitsvertrag lautet auszugsweise:
1. ... Das Arbeitsverhältnis beginnt am 03.05.2003 und endet am 02.05.2005, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
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