LAG München - Urteil vom 15.04.2009
5 Sa 1019/08
Normen:
BGB § 328 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 14.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 17224/07

Unmittelbare Arbeitnehmeransprüche aus Personalüberleitungsvertrag; unbegründete Klage auf Einmalzahlung bei fehlender Tarifbindung der Arbeitgeberin

LAG München, Urteil vom 15.04.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 1019/08

DRsp Nr. 2009/20443

Unmittelbare Arbeitnehmeransprüche aus Personalüberleitungsvertrag; unbegründete Klage auf Einmalzahlung bei fehlender Tarifbindung der Arbeitgeberin

Räumt ein Personalüberleitungsvertrag den Beschäftigten kein Wahlrecht ein und liegt damit keine zulässige Vertragsgestaltung im Sinne eines Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) vor, kann die Auslegungsfrage dahinstehen, ob die Parteien dieses Vertrages den Arbeitnehmern eigene unmittelbare Rechte auf eine (unabhängig von der Tarifbindung der Arbeitgeberin) fortlaufend dynamische Anwendung der in Bezug genommenen Tarifverträge einräumen wollten.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 14.10.2008, Az. 14 Ca 17224/07, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

BGB § 328 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über tarifvertragliche Einmalzahlungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007.

Die Klägerin wurde mit Arbeitsvertrag vom 01.07.1990 (Bl. 43 f. d.A.) von der Landesversicherungsanstalt Oberbayern (LVA) ab 01.07.1990 als vollbeschäftigte Angestellte in deren Zentralkrankenhaus G. eingestellt. § 3 des Arbeitsvertrages lautet:

"§ 3