LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.02.2011
2 Sa 557/10
Normen:
KSchG § 4; KSchG § 6 S. 1; KSchG § 6 S. 2; ArbGG § 68;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 02.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 233/10

Unkündbarkeit durch einzelvertragliche Inbezugnahme von Arbeitsbedingungen der katholischen Kirche; Zurückverweisung des Kündigungsrechtsstreits bei erstmaliger Geltendmachung im Berufungsverfahren nach unterbliebenem arbeitsgerichtlichen Hinweis zum Ausschluss der ordentlichen Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 557/10

DRsp Nr. 2011/7435

Unkündbarkeit durch einzelvertragliche Inbezugnahme von Arbeitsbedingungen der katholischen Kirche; Zurückverweisung des Kündigungsrechtsstreits bei erstmaliger Geltendmachung im Berufungsverfahren nach unterbliebenem arbeitsgerichtlichen Hinweis zum Ausschluss der ordentlichen Kündigung

Die Anwendung der ordentlichen Kündbarkeit durch einzelvertragliche Inbezugnahme von Arbeitsbedingungen der katholischen Kirche ist ein sonstiger Unwirksamkeitsgrund im Sinne von § 6 KSchG, der nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz geltend gemacht werden kann. Das Arbeitsgericht muss bei Anhaltspunkten aus dem Sachvortrag (hier: Vorlage des Arbeitsvertrages) auf § 6 KSchG hinweisen. Unterbleibt der Hinweis, ist bei erstmaliger Geltendmachung im Berufungsvrefahren die Zurückverweisung an das Arbeitsgericht erforderlich. § 68 ArbGG steht dem nicht entgegen, weil der Verfahrensfehler des Arbeitsgerichts im Berufungsverfahren nicht geheilt werden kann.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 02.09.2010 - 2 Ca 233/10 - wird auf die Berufung der Klägerin hin aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht Trier zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung - auch der Kosten des Berufungsverfahrens - bleibt dem Arbeitsgericht vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 4; KSchG § 6 S. 1; KSchG § 6 S. 2; ArbGG § 68;