LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.10.2013
1 Sa 7/13
Normen:
AEUV Art. 157 Abs. 1; AEUV Art. 157 Abs. 2 S. 2 Buchst. b); Richtlinie 54/2006/EG vom 05.07.2006 Art. 2; Richtlinie 54/2006/EG vom 05.07.2006 Art. 4; Richtlinie 54/2006/EG vom 05.07.2006 Art. 19; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 22; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 27.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 6784/12

Unionsrechtliches Gleichheitsgebot für die Entlohnung von Frauen und Männern bei HöhergruppierungUnbegründete Feststellungsklage der Arbeitnehmerin bei unzureichenden Darlegungen zur geschlechtsbezogenen Anknüpfung der Schlechterstellung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2013 - Aktenzeichen 1 Sa 7/13

DRsp Nr. 2014/5767

Unionsrechtliches Gleichheitsgebot für die Entlohnung von Frauen und Männern bei Höhergruppierung Unbegründete Feststellungsklage der Arbeitnehmerin bei unzureichenden Darlegungen zur geschlechtsbezogenen Anknüpfung der Schlechterstellung

keine (Einzelfallentscheidung zur Anwendung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit: Eine geschlechtsbedingte Diskriminierung wurde im konkreten Fall verneint, weil die Klägerin keine hinreichenden Indizien dafür vorgetragen hat, dass die höhere Eingruppierung eines vergleichbaren männlichen Arbeitnehmers durch das Geschlecht motiviert war. Die höhere Eingruppierung beruhte auf einem Eingruppierungsprozess, den den der männliche Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber geführt hatte.)

1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf Art. 157 AEUV berufen; die Vorschrift schützt sowohl vor unmittelbarer als auch vor mittelbarer Benachteiligung. 2. Der Grundsatz der Entgeltgleichheit wird in der Richtlinie 54/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.07.2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen konkretisiert.