LAG Düsseldorf - Urteil vom 01.03.2007
13 Sa 1275/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, 2 § 2 ; KSchG § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 432
AuA 2008, 184
AuR 2007, 283
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 27.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 566/06

Unheilbar unwirksame Kündigung vor Massenentlassungsanzeige - Sozialwidrigkeit einer fristgerechten Änderungskündigung mit Änderung der Arbeitsbedingungen vor Ablauf der Kündigungsfrist

LAG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2007 - Aktenzeichen 13 Sa 1275/06

DRsp Nr. 2007/9575

Unheilbar unwirksame Kündigung vor Massenentlassungsanzeige - Sozialwidrigkeit einer fristgerechten Änderungskündigung mit Änderung der Arbeitsbedingungen vor Ablauf der Kündigungsfrist

»1. Kündigt ein Arbeitgeber, bevor er eine nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche Anzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet hat, ist die Kündigung unwirksam. Eine Heilung durch eine nachträgliche Anzeige ist nicht möglich. 2. Enthält bei einer ordentlichen Änderungskündigung das Angebot eine Änderung der Arbeitsbedingungen bereits mit Wirkung vor Ablauf der Kündigungsfrist, ist die Kündigung nach § 1 Abs. 2, § 2 KSchG sozial ungerechtfertigt (vgl. BAG 21.09.2006 - 2 AZR 120/06 - DB 2007, 634).«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, 2 § 2 ; KSchG § 17 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit zweier beklagtenseits ausgesprochener Änderungskündigungen.

Die 46jährige, verheiratete Klägerin ist bei der Beklagten seit Juli 1986 zuletzt als Produktionsleiterin gegen ein Monatsbruttogehalt von 2.617,-- EUR angestellt. Die Beklagte beschäftigte zuletzt etwa 25 Arbeitnehmer. Sie produziert eigene Arzneimittel und artverwandte Produkte und in Lohnherstellung Arzneimittel für andere Pharmaunternehmen.