Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 8. Juli 2020 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe der tariflichen Zuschläge für Arbeitsstunden, die in Nachtschichten von 22.00 bis 6.00 Uhr geleistet werden.
Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 1997 bei der Beklagten als Fleischereiarbeiterin beschäftigt und leistet Schichtarbeit. Für ihre Tätigkeit erzielt sie eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung in Höhe von 1.637,68 €. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag zwischen der Firma A und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Landesbezirk NRW vom 28. November 1996 (folgend
Der
" § 3 Arbeitszeit
A
.....
Abweichende Arbeitszeitregelungen
B
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