LAG Hamburg - Beschluss vom 19.09.2012
H 6 TaBV 2/12
Normen:
BetrVG § 78 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 9/11

Ungleichbehandlung eines Betriebsratsmitgliedes bei der Beförderung; unbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei nachteiliger Berücksichtigung der Freistellung

LAG Hamburg, Beschluss vom 19.09.2012 - Aktenzeichen H 6 TaBV 2/12

DRsp Nr. 2013/5967

Ungleichbehandlung eines Betriebsratsmitgliedes bei der Beförderung; unbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei nachteiliger Berücksichtigung der Freistellung

1. Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; die Vorschrift dient (ebenso wie das Ehrenamtsprinzip gemäß § 37 Abs. 1 BetrVG) der inneren und äußeren Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder, damit sie ohne Furcht vor Maßregelungen und Sanktionen der Arbeitgeberin ihr Amt ausüben können. 2. Gemäß § 78 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG gilt dies auch für die berufliche Entwicklung; diese Regelung enthält ein an die Arbeitgeberin gerichtetes allgemeines Verbot, ein Betriebsratsmitglied wegen der Amtstätigkeit in der beruflichen Entwicklung zu benachteiligen. 3. Benachteiligung im Sinne des § 78 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG ist jede Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Beschäftigten, die nicht auf sachlichen Gründen sondern auf der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied beruht; eine Benachteiligungsabsicht ist nicht erforderlich.