I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 23.04.2015,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.076,54 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
auf 362,61 € ab dem 01.09.2014,
auf weitere 362,61 € ab dem 01.10.2014,
auf weitere 362,61 € ab dem 01.11.2014,
auf weitere 362,61 € ab dem 01.12.2014,
auf weitere 362,61 € ab dem 01.01.2015,
auf weitere 362,61 € ab dem 01.02.2015,
auf weitere 362,61 € ab dem 01.03.2015,
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