Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.04.2013 -
Die Revision wird insoweit zugelassen, als der Kläger mit dem Antrag zu 1. die Gewährung von Urlaub begehrt. Hinsichtlich der Zahlungsanträge (Anträge zu 2. und 3.) wird sie nicht zugelassen.
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