LAG Köln - Urteil vom 30.08.2013
4 Sa 427/13
Normen:
MTV Cockpitpersonal § 17 Abs. 1; MTV Cockpitpersonal § 17 Abs. 8;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 9189/12

Unerfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs bei ArbeitsunfähigkeitUnbegründete Leistungsklage eines Piloten bei Flugunfähigkeit

LAG Köln, Urteil vom 30.08.2013 - Aktenzeichen 4 Sa 427/13

DRsp Nr. 2013/23528

Unerfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs bei Arbeitsunfähigkeit Unbegründete Leistungsklage eines Piloten bei Flugunfähigkeit

Keine Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs eines Piloten während bestehender Fluguntauglichkeit

1. Während der Arbeitsunfähigkeit kann der Urlaubsanspruch nicht erfüllt werden. 2. Arbeitsunfähig infolge Krankheit ist der Arbeitnehmer, wenn ein Krankheitsgeschehen ihn außerstande setzt, die arbeitsvertragliche geschuldete Arbeit zu verrichten, oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen kann, in absehbarer naher Zeit seinen Zustand zu verschlechtern. 3. Ist der als Flugzeugführer beschäftigte Arbeitnehmer (wegen "jahrelanger Gifteinwirkung am Arbeitsplatz") aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, seine vertragliche Hauptleistungspflicht auszuüben, ist er flugunfähig und damit arbeitsunfähig.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.04.2013 - 14 Ca 9189/12 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird insoweit zugelassen, als der Kläger mit dem Antrag zu 1. die Gewährung von Urlaub begehrt. Hinsichtlich der Zahlungsanträge (Anträge zu 2. und 3.) wird sie nicht zugelassen.

Normenkette:

MTV Cockpitpersonal § 17 Abs. 1; MTV Cockpitpersonal § 17 Abs. 8;

Tatbestand